Wie wird die Sicherung und der Erhalt von Arbeitsplätzen unterstützt? - Stufe 2 - www.handicap-kein-hindernis.de
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Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
Unterstützung zur Sicherung und Erhalt von Arbeitsplätzen

LeistungVoraussetzungArt und Höhe der Leistung
Finanzielle Förderung zur Schaffung alternativer Arbeitsplätze für schwerbehinderte MenschenEinrichtung und Unterhaltung behinderungsgerechter Arbeitsstätten bzw. technischer Arbeitshilfen

Unterstützt werden in Form von Zuschüssen und/oder Darlehen die erforderlichen Investitionskosten, die Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel sowie Kosten, die für eine innerbetriebliche Umsetzung entstehen.
Behinderungsgerechte Einrichtung alternativer ArbeitsplätzeEinrichtung und Unterhaltung behinderungsgerechter Arbeitsstätten bzw. technischer Arbeitshilfen wenn dies für eine dauerhafte Teilhabe des behinderten Menschen erforderlich ist und der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Arbeitshilfen zu übernehmen

Zuschuss oder Darlehen für:

  • Erst- und Ersatzbeschaffung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Anpassung an technische Weiterentwicklung
  • Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
Leistung bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 185 Abs.3 Satz 1 Nr.2e SGB IX und § 27 SchwbAV )
  • der schwerbehinderte Mensch muss:
    - besonders betroffen sein,
    - sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein und
    - tariflich bzw. ortsüblich entlohnt werden
  • alle Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung und/oder beruflicher Weiterbildung sind        ausgeschöpft
  • die außergewöhnliche Belastung kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden
Minderleistungsausgleich
  • anteiliger Zuschuss zu Lohnkosten
personelle Unterstützung (besonderer Betreuungsaufwand)
  • außergewöhnliche Aufwendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter, auch externer Betreuer als Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit
Beispiele:
  • Vorlesekraft für blinde Menschen
  • der betriebliche Ansprechpartner für gehörlose oder seelisch behinderte Menschen
  • die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung
  • behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz
  • Gebärdensprachdolmetscher
Beide Leistungen können parallel beantragt und erbracht werden.

Leistung (an Arbeitnehmer)
Notwendige Arbeitsassistenz (§ 102 Abs.4 SGB IX und § 27 SchwbAV)
Voraussetzung:
  • persönliche Assistenz ist am Arbeitsplatz erforderlich bzw. ist die Unterstützung zeitlich und tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrend
  • der schwerbehinderte Arbeitnehmer beauftragt mit Zustimmung des Arbeitgebers selbst die Assistenzkraft
  • der schwerbehinderte Arbeitnehmer erledigt selbstständig den Kernbereich der Arbeitsaufgaben
  • der schwerbehinderte Arbeitnehmer übernimmt in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Organisation und Anleitung der Assistenz
  • das schriftliche Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor,
  • alle anderen Möglichkeiten des SGB IX sowie alle Leistungen Dritter wurden ausgeschöpft

Maßgeblich für die Kostenerstattung an den schwerbehinderten Menschen ist sein zeitlicher Bedarf an Arbeitsassistenz. Der Umfang der zu erstattenden Kosten wird anhand eines Stundenhonorars (Arbeitgeberbrutto) ermittelt, dessen Höhe sich an der Entgeltgruppe 2 des TVöD bzw. der ortsüblichen Entlohnung von Tätigkeiten, die mit denjenigen der Assistenzkraft vergleichbar sind, orientiert.
Ist in Verbindung mit den Leistungen bei außergewöhnlicher Belastung kombinierbar.
Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§24 SchwbAV)

Die Maßnahmen entsprechen nach Art, Umfang und Dauer den besonderen Bedürfnissen der schwerbehinderten Arbeitnehmer oder Selbstständigen und erhalten oder verbessern ihre Wettbewerbsfähigkeit.
Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen gefördert, wenn

  • sie behinderungsbedingt notwendig sind,
  • durch sie eine Kündigung abgewendet werden kann,
  • eine Kostenübernahme für den Arbeitgeber eine unzumutbare Belastung darstellt,
  • durch die Änderung des Berufsfeldes das Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit beendet würde und durch die Qualifizierungsmaßnahme der Arbeitsplatz gesichert werden kann.
Die Förderung kann bis zur Höhe der behinderungsbedingt entstehenden Aufwendungen für die Teilnahme erfolgen.

Beispiel für die Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Sicherung und des Erhaltes von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung:

Eine Buchhalterin arbeitet seit sieben Jahren in der Finanzbuchhaltung eines großen Unternehmens. Da sie nur über ein Restsehvermögen von 30 Prozent verfügt, strengte vor allem das Entziffern von Dokumenten ihre Augen immer mehr an. Um ihr Sehdefizit auszugleichen arbeitete sie immer weit nach vorn gebeugt, was zu dauerhaften Rückenschmerzen führte. Dies führte zu einer körperlichen Überforderung der Mitarbeiterin.

Um die Arbeitsplatzsituation der langjähren Mitarbeiterin zu verbessern, bat das Unternehmen das zuständige Integrationsamt um Beratung. Durch den Technischen Beratungsdienst wurde die Arbeitsplatzsituation vor Ort geklärt und die Problemlage gemeinsam mit dem Arbeitgeber und der schwerbehinderten Mitarbeiterin analysiert, wo die Probleme lagen. Auf Basis dieser Analyse informierte das Integrationsamt den Arbeitgeber, mit welchen technischen Arbeitshilfen der Arbeitsplatz besser an das Handicap der Mitarbeiterin angepasst werden konnte und welche Firmen entsprechende Geräte vertreiben. Der Mitarbeiterin wurde darüber hinaus die Gelegenheit geboten, verschiedene Arbeitshilfen auf ihre Tauglichkeit zu testen.

Das Integrationsamt bezuschusste die behinderungsgerechte Ausstattung des PC-Arbeitsplatzes mit einem 24-Zoll-Monitor mit Schwenkarm, einem beweglichen Kameralesegerät inklusive Vorlagenhalter, einer speziellen Großbildschriftsoftware sowie einer entsprechenden Grafikkarte. Außerdem wurden durch das Integrationsamt die Kosten für die Unterweisung der Mitarbeiterin im Umgang mit den neuen Geräten durch den Hersteller erstattet.

Dieses und andere Beispiele wie Unterstützungsprozesse für die Sicherung und den Erhalt von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung organisatorisch und fachlich ablaufen können, finden sich in der Publikation ZB Spezial Informationen für Arbeitgeber mit dem Thema „Behinderte Menschen im Beruf“ der Integrationsämter ( https://www.integrationsaemter.de/files/11/ZB_Spezial_screen_NEU_Einzelseiten.pdf ).

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