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Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Bewerbungsverfahren und Einstellung

Bei der Besetzung einer freien Stelle sind alle Arbeitgeber angehalten zu prüfen, ob diese mit einem Menschen mit Behinderungen besetzt werden kann. Das SGB IX sieht hier vor, dass sie frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufnehmen und dort nach geeigneten Bewerbern nachfragen.

Bei Stellenausschreibungen sollten Unternehmen, die die gesetzliche Beschäftigungsquote noch nicht erfüllen, Menschen mit Behinderungen besonders ansprechen und diese bei gleicher Eignung auch bevorzugt einstellen.

Im Bewerbungsgespräch sind Fragen nicht erlaubt, die auf Grund von Alter, Religion etc. zu einer Benachteiligung führen könnten. Dies gilt auch für die Frage nach einer eventuell vorhandenen Behinderung, sofern diese nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes steht.

Wenn ein Arbeitgeber dagegen gezielt auf der Suche nach einem geeigneten schwerbehinderten Mitarbeitenden ist (wie z. B. für öffentliche Arbeitgeber vorgeschrieben), ist ein entsprechender Hinweis im Bewerbungsverfahren zweckmäßig.

Bei der Einstellungsentscheidung darf ein geeigneter Bewerber alleine wegen seiner Behinderung nicht abgelehnt werden. Eine solche Ablehnung führt zwar nicht zu einem Einstellungsanspruch, es kann jedoch eine Entschädigung eingeklagt werden.

 

 

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