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Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Kündigungsschutz

Auch schwerbehinderte Menschen können gekündigt werden. Dabei müssen allerdings ein paar Besonderheiten beachtet werden.

In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses, besteht kein besonderer Kündigungsschutz nach SGB IX. Der behinderte Mitarbeiter kann hier genauso wie jeder andere Beschäftigte gekündigt werden.

Anschließend bedarf die Kündigung eines  schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten behinderten Beschäftigten der Zustimmung des Integrationsamtes. Der Arbeitgeber stellt hierzu einen Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung. Das Integrationsamt unterstützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Findung einer einvernehmlichen Regelung. Es führt eine Sachverhaltsermittlung durch, hört alle Beteiligten an und prüft dabei u. a., ob die Kündigungsgründe mit der Behinderung des Menschen im Zusammenhang stehen und daher besondere Anforderungen an die Interessensabwägung zu stellen sind. 

2012 haben die Integrationsämter 80 Prozent aller Kündigungsverfahren zugestimmt. Vielfach konnten jedoch gemeinsam mit Unternehmer und Mitarbeiter Lösungen gefunden werden, die einen Verbleib im Unternehmen ermöglichten.

Das vorherige Zustimmungserfordernis besteht für alle Kündigungen, sowohl für die ordentliche und außerordentliche Kündigung als auch für jede Änderungs- oder Beendigungskündigung. Eine Kündigung ohne die Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam.

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