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Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe

Grundsätzlich haben Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder diesen gleichgestellten Menschen zu beschäftigen.

Werden besonders betroffene Menschen mit Behinderungen beschäftigt, kann eine Anrechnung auf mehrere Pflichtarbeitsplätze erfolgen.

Solange die vorgegebene Beschäftigungsquote nicht erreicht wird, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 SGB IX). Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtplatz:

  • 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
  • 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
  • 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent.

Durch die Erteilung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen kann durch die dort erbrachte Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderung die zu zahlende Ausgleichsabgabe reduziert werden.

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