Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Der Anspruch auf eine behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie des Arbeitsumfeldes basiert auf § 81 Abs. 4 SGB IX. Ein Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Barrierefreiheit in Gebäuden
Viele Arbeitnehmer arbeiten im Büro. Daher verlangt das Baurecht ausdrücklich, Neubauten von Bürogebäuden grundsätzlich barrierefrei zu gestalten. Dieser anfängliche Mehraufwand macht spätere bauliche Anpassungen unnötig und spart letztendlich Kosten. Die bestehenden Vorschriften für die Planung eines neuen Gebäudes sind auch eine Orientierungshilfe für diejenigen, die ein älteres Bauobjekt behinderten- und rollstuhlgerecht nachrüsten.
Nicht zuletzt kommen die unterschiedlichen Maßnahmen, die im Sinne der Barrierefreiheit getroffen werden, unter ergonomischen Aspekten auch den Mitarbeiten zugute, die nicht behindert sind.
Eine wichtige Planungsunterlage ist die DIN 18040-1. Rampen und Fahrstühle dienen der Überwindung von Hindernissen. Flächen müssen so bemessen werden, dass Rollstuhlfahrer ausreichenden Platz zum Navigieren haben. Dies betrifft neben den Arbeits- und Verkehrsflächen auch Sanitär- und Sozialräume. Weitere Aspekte sind Türgestaltung, Fußbodenqualitäten, aber auch Farbgestaltung, taktile oder akustische Leitsysteme im Gebäude sowie die Planung von Pkw-Stellplätzen im Außenbereich.
Behindertengerechte Ausstattung eines Arbeitsplatzes
Die Gestaltung des Arbeitsplatzes kann je nach Behinderungsart sehr individuelle Ausprägungen erforderlich machen. Das Integrationsamt und die Rehabilitationsträger fördern diese Anpassungen durch Beratungsangebote und finanzielle Zuschüsse. Nähere Informationen dazu finden Sie in Modul 4.
Beispiele:
- Büroarbeitsplatz für einen Rollstuhlfahrer
Es muss ausreichend Platz für die Bewegungsfreiheit und die im Arbeitsalltag notwendigen Wendemanöver zur Verfügung stehen. Bei der Auswahl des Schreibtisches ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht zu tief sein darf, und in ausreichender Breite unterfahrbar sein muss. Schränke und andere Aufbewahrungsmöbel sollten aufgrund der eingeschränkten Greifmöglichkeiten zwischen 0,40 und 1,40 m hoch sein. Bei Schaltern und Geräten wie Kopierer oder Drucker sollte darauf geachtet werden, dass sie aus einer Sitzposition heraus zu erreichen und zu bedienen sind. - Arbeitshilfen für Sehbehinderte
Arbeitsplätze für blinde und sehbehinderte Mitarbeitende erfordern in Abhängigkeit zur konkreten Behinderung verschiedene technische Sonderausrüstungen, z.B. u.a. eine Braille-Zeile für einen Blinden. Für einen Sehbehinderten könnte ggf. eine Vergrößerungssoftware oder ein spezieller Bildschirm passender sein. - Weitere technische Arbeitshilfen für Menschen mit Behinderungen
Insbesondere in Produktionsabteilungen können je nach Jobanforderung und Behinderungsart sehr unterschiedliche technische Hilfen erforderlich sein, beispielsweise Hebevorrichtungen, akustische oder visuelle Signalgeber u.a.m.
Die Technischen Beratungsdienste der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamtes sind spezialisiert auf behinderungsgerechte Fallgestaltungen und unterstützen Arbeitgeber bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen.
Unterstützung im Betrieb durch Integrationsfachdienste
Der Integrationsfachdienst ist ein Unterstützungsangebot für behinderte Beschäftigte. Außerdem gibt er Arbeitgebern, Vorgesetzten und Kollegen praktische Hinweise zum alltäglichen Umgang mit Mitarbeitern mit Behinderungen und unterstützt alle Beteiligten bei Problemen und in Krisensituationen. Eine Übersicht über die Integrationsfachdienste in Sachsen finden Sie in Stufe 3.
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