Kündigungsschutz - Stufe 2 - www.handicap-kein-hindernis.de
.

Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Kündigungsschutz

Innerhalb der ersten sechs Monate einer Beschäftigung besteht auch für schwerbehinderte Beschäftigte kein besonderer Kündigungsschutz. Zustimmungsfrei ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann, wenn dieses durch einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag, eine Kündigung von Seiten des schwerbehinderten Menschen oder durch Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsverhältnis beendet wird.

Im Wesentlichen beinhaltet der besondere Kündigungsschutz das Erfordernis der Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Erst wenn die Entscheidung des Integrationsamtes in Form der Zustimmung vorliegt, ist die Kündigung des Arbeitgebers wirksam. Der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers kann nicht nachträglich durch das Integrationsamt zugestimmt werden. Wenn der besondere Kündigungsschutz nach den Feststellungen des Integrationsamtes keine Anwendung findet, wird ein sog. Negativattest erteilt. Dieses hat im Zweifelsfall die Wirkung einer erteilten Zustimmung und berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Die Zustimmung ist notwendig für die ordentliche und die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Das gilt auch bei Änderungs- und Beendigungskündigungen.

Wann wird die Zustimmung zur Kündigung verweigert?

Das Integrationsamt kann die Zustimmung zur Kündigung bspw. in nachfolgenden Fällen verweigern:

  • es besteht für den Arbeitnehmer im Unternehmen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, auch durch Umsetzung oder Qualifizierung
  • der Arbeitnehmer befindet sich in einer Rehabilitationsmaßnahme
  • das befristete Arbeitsverhältnis wird ordentlich gekündigt
  • der Arbeitnehmer wurde bereits für den gleichen Sachverhalt abgemahnt
  • die Beteiligung des Betriebsrates liegt nicht vor
  • die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wurde nicht innerhalb von 2 Wochen ab dem für die Kündigung maßgebenden Ereignis beim Integrationsamt beantragt

Der Kündigungsschutz gemäß §§ 85 ff. SGB IX ist ein zusätzlicher Schutz. Daneben hat der schwerbehinderte Mensch wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ( KSchG ). Dabei ist das Kündigungsverfahren gemäß SGB IX dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem KSchG vorgeschaltet. Erst nach zustimmender Entscheidung durch das Integrationsamt kann die Kündigung ausgesprochen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung oder Gleichstellung dem Arbeitgeber mitteilen. Ansonsten verliert er den Sonderkündigungsschutz (BAG, Urt. v. 9.6.2011 – 2 AZR 703/09). Dies gilt dann nicht, wenn, z. B.

  • die Frage einer Anerkennung als schwerbehinderte Mensch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits diskutiert worden (BAG, Urt. v. 31.8.1989, 2 AZR 8/89) ist, oder
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Zugang der Kündigung mitgeteilt hat, er habe einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt (BAG, Urt. V. 9.6.2011 – 2 AZR 703/09).
  • Der Mitteilung des Arbeitnehmers bedarf es auch dann nicht, wenn die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers offenkundig ist (BAG, Urt. v. 30.6.1993, 2 AZR 10/82) oder
  • der schwerbehinderte Mensch objektiv nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten (z. B. wegen eines dreimonatigen stationären Aufenthalts in einem Nervenkrankenhaus)(BAG, Urt. v. 16.1.1985 – 7 AZR 373/83).

Stand im Lernpfad:


Legende

aktuell
nicht besucht
besucht
Sprung im Lernpfad
schließen

Dieser Artikel wurde bereits 9190 mal angesehen.



.