Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
Beschäftigungspflicht
Gemäß §§ 71 ff. SGB IX haben öffentliche und private Arbeitgeber, die jahresdurchschnittlich über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
In Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen ist ein schwerbehinderter Mitarbeiter und in Unternehmen mit jahresdurchschnittlich bis zu 60 Arbeitsplätzen sind zwei schwerbehinderte Mitarbeiter zu beschäftigen.
Wer zählt? Welche Arbeitsplätze zählen?
Zu den Pflichtarbeitsplätzen, die zur Berechnung der Ausgleichsabgabe herangezogen werden, zählen Arbeitsplätze, auf denen folgende Arbeitnehmer beschäftigt werden:
- Voll- und Teilzeitbeschäftigte
- geringfügig und kurzzeitig Beschäftigte
- Beschäftigte in Altersteilzeit
- Beschäftigte im Vorruhestand
- Beschäftigte auf Telearbeitsplätze
- freigestellte Betriebsräte
- Beschäftigte in Kurzarbeit nach SGB III
Nicht als Arbeitsplätze im vorbezeichneten Sinne zählen solche, die nur auf einer Dauer von höchstens acht Wochen begrenzt sind sowie Stellen, auf denen Beschäftigte weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Wie wird die Ausgleichsabgabe berechnet?
Bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe wird die Anzahl aller im gesamten Kalenderjahr anrechenbaren besetzten Arbeitsplätze zu Grunde gelegt. Davon sind die besetzten Pflichtarbeitsplätze abzusetzen und auf zwölf Monate gleichmäßig zu verteilen. Es ergibt sich die Anzahl der Jahresdurchschnittlichen Arbeitsplatzanzahl. Ist dieser Wert 20 und mehr, besteht für den Arbeitgeber eine Beschäftigungspflicht für schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte behinderte Arbeitnehmer.
Der für die Beschäftigungsquote maßgebliche Prozentwert für die Ermittlung der Höhe des zugrunde zulegenden Staffelbetrages der Ausgleichsabgabe ergibt sich aus der Anzahl aller besetzen Arbeitsplätze und der Anzahl aller besetzten Pflichtarbeitsplätze über das gesamte Veranlagungsjahr.
Mehrfachanrechnung
Besondere Schwierigkeiten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen können im Einzelfall dadurch ausgeglichen werden, dass diese auf 2 oder 3 Pflichtplätze angerechnet werden dürfen. Diese Entscheidung trifft die Bundesagentur für Arbeit. Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Auszubildende hingegen werden per Gesetz auf 2 Pflichtplätze angerechnet und zählen nicht bei der Anzahl der Arbeitsplätze mit.
Zahlung von Ausgleichsabgabe
Solange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, ist für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich nach dem Erfüllungsgrad der Pflichtquote.
- Wer keine behinderten Menschen beschäftigt oder eine Beschäftigungsquote von unter zwei Prozent hat, zahlt den Höchstsatz von 320 Euro monatlich pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.
- Bei einer Quote zwischen zwei und unter drei Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe 220 Euro, zwischen drei und unter fünf Prozent werden pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz 125 Euro im Monat fällig.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen zahlen je Monat 125Euro, wenn sie ihren Pflichtplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtplatz besetzt ist.
Sonderregelungen für Kleinbetriebe
Für Kleinbetriebe werden keine prozentualen Quoten angesetzt, hier gilt:
- Arbeitgeber mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen
der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz beträgt 125 Euro - Arbeitgeber mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen
der Staffelbetrag je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz beträgt 125 Euro, wenn 1 bis weniger als 2 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, 220 Euro, wenn weniger als 1 schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
Einmal jährlich melden die Arbeitgeber durch eine Selbstveranlagung die Zahl ihrer schwerbehinderten und denen gleichgestellten behinderten Beschäftigten an die zuständige Agentur für Arbeit und überweisen die Ausgleichsabgabe gleichzeitig bis zum 31. März des Folgejahres an das Integrationsamt. Wird die Ausgleichsabgabe nicht fristgerecht gezahlt oder falsch berechnet, werden von Gesetz wegen Säumniszuschläge erhoben.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt nicht, aus welchen Gründen der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Dieser kann sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Mitarbeiter vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe.
Anrechnung von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen
Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen. 50 % der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann an der zu zahlenden Ausgleichsabgabe abgesetzt werden. Die Höhe der Arbeitsleistung und das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen werden auf jeder Rechnung von der Werkstatt für behinderte Menschen ausgewiesen. Die Anrechnung kann nur innerhalb des Jahres erfolgen, in dem die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe entsteht. Da Aufträge zum Teil erst im Folgejahr in Rechnung gestellt und bezahlt werden, werden auch noch die bis zum 31.03. des Folgejahres beglichenen Beträge berücksichtigt. Nicht vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber können die Arbeitsleistung um den Mehrwertsteuersatz erhöhen.
Verwendung der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden. Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist außerdem aus Mitteln der Ausgleichsabgabe ein Ausgleichsfonds als zweckgebundene Vermögensmasse für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben eingerichtet worden. Aus diesem Ausgleichsfonds werden u.a. der Bundesagentur für Arbeit Mittel zugewiesen, aus denen Leistungen an Arbeitgeber zur besonderen Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden.
Stand im Lernpfad:
Menschen mit Behinderung
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- Stufe 2
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- 5 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
- 6 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
Wie viele Menschen sind in Sachsen von Behinderung betroffen? - 7 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
Feststellung der Schwerbehinderung und allgemeine Nachteilsausgleiche - 8 Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
Gut im Alltag integriert trotz Behinderung?
Rechtliche Rahmenbedingungen
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- 9 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Bewerbungsverfahren und Einstellung - 11 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung - 12 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Arbeitszeit - 13 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Kündigungsschutz - 14 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Schwerbehindertenvertretung - 15 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
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- 17 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Bewerbungsverfahren und Einstellung - 18 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung - 19 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Arbeitszeit - 20 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Kündigungsschutz - 21 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Schwerbehindertenvertretung - 22 Modul 3: Rechtliche Rahmenbedingungen (Vertiefte Informationen)
Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe
Beratungs- und Fördermöglichkeiten
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Unterstützung zur Sicherung und Erhalt von Arbeitsplätzen
Betriebliches Gesundheitsmanagement
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- 31 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
- 32 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
Welche Ziele werden mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) verfolgt? - 33 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
Wie kann Betriebliches Gesundheitsmanagement ablaufen? - 34 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
Komponenten des Betrieblichen Gesundheitsmanagements - 35 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement
Wie wird Betriebliches Gesundheitsmanagement unterstützt?
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Wie kann Betriebliches Gesundheitsmanagement ablaufen? - 38 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement (Vertiefte Informationen)
Betriebliche Gesundheitsförderung - 39 Modul 5: Betriebliches Gesundheitsmanagement (Vertiefte Informationen)
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