Feststellung der Schwerbehinderung und allgemeine Nachteilsausgleiche - www.handicap-kein-hindernis.de
.

Modul 2: Menschen mit Behinderung (Vertiefte Informationen)
Feststellung der Schwerbehinderung und allgemeine Nachteilsausgleiche

Wie bereits in den ersten Informationen beschrieben, muss der schwerbehinderte Mensch bei dem für seinen Wohnort zuständigem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft stellen. Dies kann in einem ersten Schritt formlos erfolgen.

Bevor dem behinderten Menschen ein Nachweis (Ausweis) über seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ausgestellt werden kann, müssen Behinderung und Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden. Der GdB ist ein Maß für die Auswirkungen eines Mangels an körperlichem, geistigem oder seelischem Vermögen in allen Lebensbereichen, nicht nur bezogen auf Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Er wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen nach Zehnergraden, abgestuft von 20 bis 100, festgelegt. Wichtig ist darauf hinzuweisen, dass aus der Höhe des GdB nicht auf das Ausmaß der beruflichen Leistungsfähigkeit geschlossen werden kann. Ein Mensch mit Behinderung, dem ein GdB von 100 zuerkannt wird, muss deshalb auf keinen Fall berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung sein. Umgekehrt gilt: nicht jede Erwerbsunfähigkeit bedingt einen GdB von 100.

Zur Feststellung der Behinderung und des GdB wendet sich die zuständige Feststellungsbehörde – falls die erforderlichen Unterlagen nicht bereits vorliegen – an den Arzt des Antragstellers und bittet um Übermittlung der erforderlichen ärztlichen Befunde. Diese werden durch den ärztlichen Dienst der zuständigen Stelle begutachtet und die Behinderung und der damit zusammenhängende GdB in einer Stellungnahme bezeichnet und bewertet.

Der ärztliche Dienst prüft auch, ob und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen vorliegen. Nachteilsausgleiche haben den Zweck, berufliche, wirtschaftliche und soziale Nachteile, die jemand durch seine Behinderung erleidet, auszugleichen. Sie werden in Gestalt von besonderen Schutzrechten und Leistungsansprüchen gewährt.

Nachteilsausgleiche können u. a. in folgenden Bereichen gewährt werden:

  • Steuererleichterungen
  • Auto/öffentliche Verkehrsmittel
  • Wohnen
  • Kommunikation/Medien
  • Beruf (nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Modul 4)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Modul 4)
  • Sozialversicherung

Stand im Lernpfad:


Legende

aktuell
nicht besucht
besucht
Sprung im Lernpfad
schließen

Dieser Artikel wurde bereits 8893 mal angesehen.



.