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Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
Unterstützung zur Ausbildung von Menschen mit Behinderung

LeistungVoraussetzungArt und Höhe der Leistung

Finanzielle Förderung durch das Arbeitsmarktprogramm "Wir machen das! - Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung"

  • Unternehmen mit Sitz im Freistaat Sachsen
  • Besetzen eines Ausbildungsplatzes für schwerbehinderte junge Menschen mit Mehrfachbehinderung oder mit Migrationshintergrund
  • Ausbildungsplatz nach §§ 64 ff. des Berufsbildungsgesetzes
  • Schaffung eines neuen Ausbildungsplatzes für junge Menschen mit Behinderung
  • bis zu 5.000 EUR für die gesamte Ausbilung
  • Auszahlung im 1. Lehrjahr zu drei Fünftel und im 2. Lehrjahr zu zwei Fünftel
Investitionskostenzuschuss (§15 SchwbAV )
  • Einstellung eines schwerbehinderten Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus bzw. nach einer Arbeitslosigkeit von länger als 12 Monaten
  • Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
  • Angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten
    oder
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen bzw. Abwendung einer sonst drohenden Kündigung
  • Zuschuss oder Darlehen nach den Umständen des Einzelfalles, bis zu 100 Prozent möglich
  • Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel
Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung (§185 Abs. 3 Nr. 2b SGB IX i. V. m. § 26a SchwbAV )
  • Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten
  • Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen zur Berufsausbildung, welcher das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  • Prüfungsgebühren (Zwischen- und Abschlussprüfung)
  • Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung (§185 Abs. 3 Nr. 2c SGB IX i. V. m. § 26b SchwbAV )Arbeitgeber stellt einen behinderten Menschen ein
  • der zunächst für die Zeit der Berufsausbildung den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist (§ 68 Abs. 4 SGB IX) bzw.
  • die Behinderung durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachgewiesen wird.
Prämien und Zuschüsse nach  den Umständen des Einzelfalles für Kosten der Ausbildung, bei Abgrenzung zu den Leistungen der Agentur für Arbeit (Personalkosten ).
Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 73 SGB III )Die Ausbildung eines Mitarbeitenden kann nicht anders gewährleistet werden.Zuschüsse an den Arbeitgeber in Höhe von:
  • bis zu 60 Prozent (bei behinderten Menschen) bzw.
  • bis zu 80 Prozent (bei schwerbehinderten Menschen)
der Ausbildungsvergütung inkl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Der mögliche Förderzeitraum umfasst die komplette Dauer der Ausbildung.
Besondere Ausbildungsregelungen (§ 66 BBiG und § 42m HwO )Anerkennung der Notwendigkeit durch den zuständigen Rehabilitationsträgerträger (für eine Ausbildung meist die Agentur für Arbeit)Entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses für Berufsbildung werden besondere Ausbildungsregelungen getroffen
Unterstützung während der AusbildungFeststellung des besonderen FörderbedarfsVorgenannte Maßnahmen ersetzen auch den Nachweis der rehabilitationsspezifischen Zusatzqualifikation von Ausbildern in den Betrieben.

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