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Modul 4: Beratungs- und Fördermöglichkeiten (Vertiefte Informationen)
Unterstützung zur Einstellung von Menschen mit Behinderung

LeistungVoraussetzungArt und Höhe der Leistung

Finanzielle Förderung durch das Arbeitsmarktprogramm "Wir machen das! - Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung"

  • Betriebs- oder Dienststelle im Freistaat Sachsen
  • Schaffung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (die Besetzung mit Empfängern einer vollen Erwerbsminderungsrente ist ausgeschlossen) welche erst nach Inkrafttreten der Richtlinie begonnen wurde
  • Mitwirkung der Leistungsempfänger bei der Evluation der Förderung
  • kein Ersatz für Leistungen der Träger der Arbeitsförderung und Grundsicherung für Arbeitssuchende
  • bis zu 5000 EUR
  • bei unbefristeten Arbeitsvertägen werden jeweils 2.500 EUR im ersten und zweiten Beschäftigungsjahr ausgezahlt
  • bei befristeten Arbeitsverträgen werden im ersten Jahr maximal 2.000 EUR gezahlt, ebenso im zweiten Jahr bei weiteren Befristung um ein Jahr, bei unbefristigter Weiterführung werden bis zu 2.500 EUR gezahlt
Investitionskostenzuschuss (§ 15 SchwbAV )
  • Einstellung eines schwerbehinderten Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus bzw. nach einer Arbeitslosigkeit von länger als 12 Monaten
  • Einstellung eines besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
  • Angemessene Beteiligung des Arbeitgebers an den Gesamtkosten
    oder
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen bzw. Abwendung einer sonst drohenden Kündigung
  • Zuschuss oder Darlehen nach den Umständen des Einzelfalles, bis zu 100 Prozent möglich
  • Ausbildung im Gebrauch der (technischen) Arbeitsmittel
Übernahme behinderungsbedingt notwendiger Kosten bei Einrichtung von Arbeitsplätzen (§34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX und § 26 SchwbAV )
  • Einrichtung und Unterhaltung behinderungsgerechter Arbeitsstätten bzw. technischer Arbeitshilfen
  • Erst- und Ersatzbeschaffung
  • Wartung und Instandhaltung
  • Anpassung an technische Weiterentwicklung
  • Ausbildung im Gebrauch der geförderten Gegenstände
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 102 Abs.3 Satz 1 Nr.2e SGB IX und § 27 SchwbAV )
  • der schwerbehinderte Mensch muss:
    - besonders betroffen sein
    - sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein
    - tariflich bzw. ortsüblich entlohnt werden
  • alle Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung und/oder beruflicher Weiterbildung sind ausgeschöpft
  • die außergewöhnliche Belastung kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden
    oder
  • Bei Übernahme aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Minderleistungsausgleich

  • anteiliger Zuschuss zu Lohnkosten

personelle Unterstützung (besonderer Betreuungsaufwand)

  • außergewöhnliche Aufwendungen in Form von zusätzlichen Personalkosten anderer Beschäftigter, auch externer Betreuer als Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für den schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitstätigkeit


Beispiele:

  • Vorlesekraft für blinde Menschen
  • betrieblicher Ansprechpartner für gehörlose oder seelisch behinderte Menschen
  • die ständig erforderliche Mithilfe von Arbeitskollegen bei der Arbeitsausführung
  • behinderungsbedingte längere oder wiederkehrende Unterweisungen am Arbeitsplatz
  • Gebärdendolmetscher


Beide Leistungen (Minderleistungsausgleich und personelle Unterstützung) können parallel beantragt und erbracht werden.

Eingliederungszuschuss (§ 90 SGB III bzw. §16 Abs. 1 SGB II )behinderte und schwer behinderte Menschen bzw. ihnen gleich gestellte behinderte Menschen können wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert vermittelt werden

bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes (inkl. des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag)

  • bis zu 24 Monate im Regelfall
  • bis zu 60 Monate für schwerbehinderte Menschen
  • bis zu 96 Monate für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

Die Förderhöhe reduziert sich um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich nach 12 Monaten (bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erstmals nach Ablauf von 24 Monaten). Die Förderhöhe sinkt dabei nicht unter eine Mindestförderung von 30 Prozent.

Zuschuss für Probebeschäftigung
(§ 46 Abs. 1 SGB III )
Durch die Probebeschäftigung wird die Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben verbessert oder vollständig und dauerhaft erreichtKostenübernahme für eine Dauer von bis zu drei Monaten
Beratung zur Besetzung eines Arbeitsplatzeskeine

Integrationsfachdienste beraten und unterstützen kostenlos, neutral und unparteiisch sowohl arbeitsuchende als auch beschäftigte behinderte und schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber.


Sie sind bei freien Trägern angesiedelt und arbeiten im Auftrag des Integrationsamts beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV Sachsen).

Beratung und Unterstützung durch supportUnternehmer in Sachsen
  • Unterstützung für Unternehmer in Form eines externen fachkompetenten Ansprechpartners
  • mit Hilfe des Dienstleistungsnetzwerks Gewinnung von betrieblichen Fachkräften
  • Lösung von Problemlagen rund um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Beispiel für die Zusammenarbeit bei der Unterstützung der Einstellung von Menschen mit Behinderung:

Ein herzkranker, und daher nur begrenzt belastbarer, Mann sucht nach einer Qualifizierung im Bereich „Ernährung und Hauswirtschaft“ einen Arbeitsplatz. Vermittelt über das BerufsBildungsWerk wurde ein Restaurant gefunden, dass einen Mitarbeiter suchte, der sich um den Abwasch und Küchenhilfsarbeiten, wie Brot backen und Gemüse putzen, kümmert.

Das zuständige Integrationsamt stand dem Restaurantbesitzer bei allen Fragen rund um die Einstellung beratend zur Seite und schlug mit dem Technischen Beratungsdienst technische Lösungen vor, um den neuen Mitarbeiter körperlich entlasten zu können. Durch den Integrationsfachdienst wurde der Arbeitgeber über in Betracht kommende Unterstützungsmöglichkeiten beraten und bei der Beantragung von Fördergeldern unterstützt.

Eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung war nicht erforderlich, das Integrationsamt förderte den neuen Arbeitsplatz aber mit einem Zuschuss zu technischen Hilfen wie einem Etagenbackofen, einen Schokoladentemperiergerät, einem Tellerstapelsystem und einer Arbeitsplatte.

Durch die Agentur für Arbeit wird der Arbeitgeber mit einem Zuschuss zum Arbeitsentgelt unterstützt, da der Mitarbeiter aufgrund seiner Behinderung nicht voll belastbar ist.

Quelle:
ZB Spezial Informationen für Arbeitgeber mit dem Thema „Behinderte Menschen im Beruf“ der Integrationsämter

Besetzen eines Ausbildungsplatzes für schwerbehinderte junge Menschen mit Mehrfachbehinderung oder mit Migrationshintergrund

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